Steuer & Recht

Realisierung/Betreuung von medizinischen Kooperationen


Medizinisches Versorgungszentrum


Diese Form der ärztlichen Kooperationen ist ein Ergebnis der Öffnung des Gesundheitssystems mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2004. Aufgrund der revolutionären Konzeption und der Öffnung für die Zusammenarbeit auch mit stationären Einrichtungen, kann die Gestaltung eines MVZ erhebliche Probleme in allen rechtlichen und steuerlichen Bereichen aufwerfen. Berufsverbände oder kassenärztlichen Vereinigungen beraten vielfach nur aus ihrem Blickwinkel und übersehen manchmal die gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen, die Ärzte im Rahmen einer solchen Beteiligung unbedingt vorher abwägen sollten. Beteiligt sich ein niedergelassener Arzt an einem MVZ so hat das auch für seinen sozialversicherungsrechtlichen Status und für viele andere wirtschaftliche und versicherungsrechtliche Fragen Bedeutung.

Auch aus der Sicht der unternehmerisch Verantwortlichen (Gründer) ist eine betriebswirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Beratung neben der vertragsärztlichen Beratung wichtig.

Auch hier kann die kassenärztliche Vereinigung oder der Berufsverband nicht alle unternehmerisch wichtigen Beratungsfelder abdecken.


Gemeinschaftspraxis, auch fachübergreifende


Die Gemeinschaftspraxis ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, mit der sich Ärzte für ihre Tätigkeit rechtlich und tatsächlich verbinden. Eine solche Verbindung will wohl überlegt und gestaltet sein, denn nicht selten wird mit der Praxis auch die gesamte berufliche Existenz betroffen. Es bedarf ausgewogener Entscheidungen um das Risiko einer Verbindung des beruflichen Vermögens (Praxis) mit einem anderen ärztlichen Partner einzugehen. Dies bezieht sich auch auf die Haftung für Kunstfehler und für (frühere) Schulden des anderen Partners. In diesem Zusammenhang spielen nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche und steuerliche Fragen eine erhebliche Rolle.

Auch aus der Sicht des Vertragsarztrechtes sind diverse Besonderheiten zu beachten, insbesondere im Zusammenhang mit der gemeinsamen Patientenbehandlung und der Abrechnung mit nur einer Abrechnungsnummer für die Gemeinschaftspraxis. Im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes des Jahres 2004 ist die Gemeinschaftspraxis mit interessanten Vorteilen bei der Abrechnung ausgestattet worden.


Praxisgemeinschaften


Praxisgemeinschaften sind nur Organisationsgemeinschaften. Die Partner verbinden sich im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis nicht zu einem einheitlichen "Unternehmen Arztpraxis", sondern betreiben jede Praxis getrennt, jedoch mit gemeinsamer Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten und gegebenenfalls Personal. Auf diese Weise lassen sich bequem und kostenbewußt gemeinsame Einrichtungen und Praxisressourcen nutzen. Die Praxisgemeinschaft ist auch eine sinnvolle Alternative zur sonst steuerschädlichen Überlassung von bestimmten Leistungen von Ärzten an andere Ärzte. Da es im Bereich der Praxisgemeinschaften sehr viele unterschiedliche Gestaltungen und Zielsetzungen gibt (z. B. Apparategemeinschaften, Laborgemeinschaften), ist fachkundige Beratung im Bereich des Arztrechtes und des Steuerrechtes erforderlich.


Ärztehäuser


Die meisten Ärztehäuser sind große Praxisgemeinschaften (s.o.). Allerdings machen viele Besonderheiten einer großen Struktur mit fachübergreifenden Praxen und Einrichtungen eine sorgfältige betriebswirtschaftliche Planung und eine geschickte ärztliche Logistik und Organisation erforderlich. Für die umfangreichen Aufgaben stehen wir mit unseren Kooperationspartnern aus den Bereichen Finanzdienstleistung, Bauplanung, Praxis- und Klinikmanagement, Notariat in allen relevanten Bereichen zur Verfügung.


Zusammenarbeit mit stationären Einrichtungen


Paradebeispiel für diesen Bereich ist das obengenannte Medizinische Versorgungszentrum. Jedoch lassen sich im Bereich der "neuen Versorgungsformen" auch viele andere Formen der Zusammenarbeit zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen gestalten. Eine genaue Kenntnis der Arzt rechtlichen und berufsrechtlichen Besonderheiten ist ebenso unerläßlich, wie eine gründliche Planung der sich aus der Zusammenarbeit ergebenden rechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen. Eine Beratung ist daher nur dann ausreichend dimensioniert, wenn sie alle der genannten Gebiete umfassend abdecken kann.

Dies gilt auch für die neuen Versorgung formen der "integrierten Versorgung" und der "hausarztzentrierten Versorgung". Gerne beraten wir Sie über die Optionen aber auch über die Risiken und Nachteile dieser modernen Versorgungformen.


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