Prozeßvertretung
Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 SGB V )
Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz hat die Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher Leistungen reformiert. Die bisherige Prüfung nach Durchschnittswerten wird schrittweise durch neue Prüfverfahren ersetzt werden und künftig vor neu organisierten Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen bei der kassenärztlichen Vereinigung oder einem Landesverband der Krankenkasse durchgeführt werden. Es ist zu erwarten, das die Teilnehmer an der vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Versorgung künftig mit einer intensiveren Überwachung ihrer Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung rechnen müssen. Sollten Sie in diesem Bereich Fragen haben, oder sollte bereits ein Wirtschaftlichkeitsverfahren gegen Sie laufen, so stehen wir Ihnen mit Erfahrung und medizinrechtlicher Kompetenz zur Seite und schützen Sie vor unbegründeten Ansprüchen gegen Ihre Honoraransprüche.
Plausibilitätsverfahren (§ 106 a SGB V)
Die Einführung der arztgruppen - bzw. arztbezogenen Regelleistungsvolumina erhöht den wirtschaftlichen Druck der Krankenkassen und begründet damit eine Intensivierung und Ausweitung der Plausibilitätsprüfungen. Die Abrechnungen der Vertragsärzte werden durch ein Reformgesetz neu und wirksamer als bisher geregelt. Im Vordergrund steht die "sachliche und rechnerische Richtigkeit" der vertragsärztlichen Abrechnung, also die Übereinstimmung der Abrechnung mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen des EBM und HVM. Neu ist insbesondere die Prüfung von Art und Umfang der Behandlung in Bezug auf die vom Arzt getroffene Diagnose.
Die medizinrechtliche Betreuung in diesem Bereich ist für den Arzt fast unumgänglich, da bei drohender Implausibilität eine Art Beweislastumkehr eintritt. Wenn hier nicht von Anfang an die richtigen Maßnahmen entgegengesetzt werden, kommt es unweigerlich zu einer Honorarkürzung.
In krassen Fällen zu disziplinarischen und sonstigen Maßnahmen.
Disziplinarverfahren
Das Disziplinarverfahren ist das " Maßregelungsverfahren " im vertragsärztlichen Bereich des Arztes. Die kassenärztlichen Vereinigungen bieten die Disziplinargewalt gemäß ihren Satzungen gegen die Mitglieder der vertragsärztlichen Versorgung (Vertragsärzte/Vertragszahnärzte) aus. Im Vordergrund steht ein angeblicher Pflichtenverstoß des Vertragsarztes. Oft werden diese Verfahren wegen vermeintlich kleiner" Strafen " vom betroffenen Arzt nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt und auch nicht ernst genommen. Es herrscht weit verbreitet die Ansicht, es handele sich hierbei um ein Verfahren für " Kavaliersdelikte " Diese Ansicht ist unangebracht, wie die Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens deutlich zeigen. Diese können sich in Geldbußen erschöpfen, manchmal jedoch auch zu einer Gefährdung der vertragsärztlichen Zulassung oder ,im Ergebnis, gar der Approbation führen.
Eine rechtzeitige, das heißt schon bei Einleitung des Verfahrens einsetzende, rechtliche Betreuung ist für diese im Ergebnis gefährlichen Verfahren unbedingt geboten.
Regreßverfahren
Sollte es Schwierigkeiten bei der Abrechnung für die Verordnung von Arzneimittel geben, brauchen Sie medizinrechtlich erfahrene Partner mit entsprechendem Spezialwissen. Bei guter Begründung lassen sich Überschreitungen oftmals ohne wirtschaftliche Auswirkungen für den Arzt darstellen. Wir betreuen Sie gerne auch in diesem Rechtsgebiet.